AGB
Version 4.0 | Stand 01.01.2021
der
EMPHASYS GmbH
Große Himmelsgasse 1
D-67346 Speyer
– nachfalogend „Wir“ genannt –
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, die wir mit Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen. Die Entgegennahme unserer Leistungen durch den Auftraggeber genügt für die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Umfang unserer Leistungspflicht
(1) Maßgebend ist ein etwaig individuell ausgehandelter Vertrag oder unser vom Auftraggeber gegengezeichnetes Angebot. Wird die von uns zu erbringende Leistung durch ein Pflichtenheft, ein fachliches oder technisches Feinkonzept oder eine ähnliche Vorgabe bestimmt, so ist dieses verbindlich, wenn und soweit es von beiden Parteien als verbindlich anerkannt worden ist. Angaben zur Ausführung unserer Leistung beschreiben lediglich die grundsätzliche Funktionsweise des Vertragsgegenstandes. Enthalten derartige Angaben Leistungsdaten, bestimmen diese, was als unsere vertragsgemäße Leistung anzusehen ist. Für Leistungsdaten, für deren Erreichung wir nicht ausdrücklich eine Garantie übernehmen, haften wir ausschließlich im Rahmen von § 8.
(2) Wir behalten uns Änderungen des Leistungsgegenstandes vor, die durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind, soweit der Vertragsgegenstand im Ganzen dadurch nicht verändert wird. Vor wesentlichen Änderungen der Ausführung werden wir den Auftraggeber informieren.
Leistungszeit
(1) Leistungstermine und -fristen beginnen nicht zu laufen, bevor
(a) über alle Einzelheiten zur Durchführung des Vertrages einvernehmliche Klärung erfolgt ist und
(b) uns die zur Ausführung der Lieferung und Leistung benötigten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers in dem erforderlichen, vereinbarten und mangelfreien Zustand zur Verfügung stehen.
(2) Absatz (1) gilt entsprechend für während der Leistungszeit beizubringende Unterlagen und Informationen.
(3) Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(4) Verzögert sich die Beibringung von Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber um mehr als 14 Werktage, sind wir berechtigt, eine neue Vereinbarung von Leistungsfristen und -terminen unter Berücksichtigung des Umstandes zu verlangen, dass wir unsere vorhandenen Personal- und sonstigen Ressourcen stets ausgelastet einsetzen.
(5) Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Parteien mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleich.
(6) Überschreiten wir einen unverbindlichen Termin oder eine unverbindliche Frist, kann uns der Auftraggeber eine angemessene Frist, mindestens aber eine Frist von vier Wochen zur Ausführung der Leistung mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Haben wir nicht bis zum Ablauf der Frist geleistet, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz (nach Maßgabe von § 8) zu fordern. Der Anspruch auf Erbringung der Leistung geht mit Ablauf der Frist unter. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es im Falle der Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen nicht. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es zudem dann nicht, wenn wir bereits zuvor die Erbringung der geforderten Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die fristgerechte Erbringung unserer Leistung aus Gründen unterblieben ist, die der Auftraggeber allein oder zumindest weit überwiegend, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten, zu vertreten hat.
Teilleistungen
Wir sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen berechtigt.
Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln
(1) Weist eine Leistung von uns einen erheblichen Mangel auf, kann der Auftraggeber nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
(2) Hat uns der Auftraggeber nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Erklärung gesetzt, die Nacherfüllung nach Ablauf der Frist abzulehnen, oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung für die mangelhafte Lieferung oder Leistung angemessen herabsetzen. Neben der Herabsetzung der Vergütung oder der Rückabwicklung des Vertrags kann der Auftraggeber Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es dann nicht, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben.
(3) Ist es uns entweder unmöglich, den Fehler durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Fehler nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, um die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Ist es dem Auftraggeber auf diese Weise möglich und zumutbar, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, kann er nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm das Festhalten an diesem trotz der Möglichkeit, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden, unzumutbar ist. Soweit er berechtigt ist, die Vergütung herabzusetzen oder Schadensersatz zu verlangen, ist die Möglichkeit, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Fehlt einer unserer Leistungen eine ausdrücklich garantierte Eigenschaft, gelten die vorstehenden Beschränkungen der Mängelansprüche nicht.
(5) Wir haften nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in der eigenen Werbung oder der Werbung eines sonstigen Erbringers einer Lieferung oder Leistung oder dessen Gehilfen, wenn und soweit der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass die Werbeaussagen seine Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflusst haben, oder wenn wir die Äußerung weder kannten noch kennen mussten oder wenn die Aussagen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in gleichwertiger Weise berichtigt waren.
(6) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers, der als unser Erfüllungsgehilfe tätig wird, beschränkt sich unsere Gewährleistung zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche, die uns gegen den Zulieferer zustehen. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Mängelansprüche auch nach gerichtlicher Inanspruchnahme des Zulieferers, leben die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns wieder auf. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Auftraggeber uns angewiesen hat, Lieferungen oder Leistungen eines bestimmten Zulieferers zu verwenden und wir den Auftraggeber auf bestehende Bedenken gegenüber dieser Anweisung hingewiesen haben.
(7) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nicht als Erfüllungsgehilfe für uns tätig, sondern reichen wir lediglich ein Fremderzeugnis an den Auftraggeber durch, ist unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns zustehenden Mängelansprüche gegen den Zulieferer endgültig beschränkt. Dies gilt nicht, soweit der Mangel auf von uns zu vertretender unsachgemäßer Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht.
(8) Wir können die Nacherfüllung ablehnen, (a) bis der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts unserer bestehenden Nacherfüllungspflicht angemessenen Vergütungsteils an uns bezahlt hat oder (b) wenn der Auftraggeber Mängel nicht mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Screenshots oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen unverzüglich nach deren Feststellung angezeigt hat.
(9) Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns verjähren in einem Jahr ab Abnahme oder, wenn eine Abnahme nicht stattfindet, ab Vollendung der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch für sogenannte versteckte Mängel.
(10) Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
(11) Hat ein Verbraucher eine von uns erbrachte mangelhafte Lieferung oder Leistung im Wege der Weiterveräußerung vom Auftraggeber oder einem weiteren Erwerber erhalten, gelten die vorstehenden Beschränkungen der Mängelansprüche des Auftraggebers nicht, wenn
(a) ausschließlich Unternehmen an der Weiterveräußerung unserer Lieferung oder Leistung an den Verbraucher beteiligt gewesen sind,
(b) der Auftraggeber als ein an der Weiterveräußerung unserer Lieferung oder Leistung beteiligtes Unternehmen in Anspruch genommen worden ist und
(c) der Auftraggeber seinerseits Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung – einschließlich des Anspruchs auf Ersatz der von ihm gegenüber seinem Vertragspartner zu tragenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung (§ 478 Abs. 2 BGB) – gegen uns geltend macht. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die gegen ihn geltend gemachten Mängelansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach dem in Absatz (9) definierten Verjährungsbeginn.
Haftung, Schadensersatz
(1) Schadenersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber erst geltend machen, nachdem er uns eine angemessene Frist zur Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, nach Ablauf der Frist die Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung abzulehnen, und die Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber dann auch den Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, wir mussten mit ihnen nicht rechnen oder deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden.
(2) Wir verhandeln und vereinbaren mit dem Auftraggeber Regelungen über eine etwaige Schadensersatzhaftung von uns im Rahmen des Vertragsschlusses. Für den Fall, dass im Vertrag keine Regelung über eine etwaige Schadensersatzhaftung von uns getroffen wurde, haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Absätze. Dabei wird unsere gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit einer Lieferung oder Leistung, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, durch die nachfolgenden Absätze nicht eingeschränkt.
(3) Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vertragstypischen, zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren Schadens.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) oder wenn die Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auf die Höhe der vertragstypischen, zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(5) Für Datenverluste haften wir nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung entsteht.
(6) Wir haften in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Die Parteien werden sämtliche ausdrücklich als solche kenntlich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, von denen sie im Rahmen des Vertrages Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verwenden. Soweit eine Offenlegung erforderlich ist, ist die andere Partei hierüber unverzüglich zu informieren.
(2) Soweit Computerprogramme – gleichgültig in welcher Form – Bestandteil unserer Leistungen sind, sind die dem Auftraggeber mit der Lieferung hieran eingeräumten Rechte beschränkt auf die Nutzung der Programme in Verbindung mit dem Leistungsgegenstand ausschließlich innerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers. Für Programme, die wir von Dritten bezogen haben, gelten ergänzend die Beschränkungen der uns jeweils vom Dritten eingeräumten Lizenz, über die wir den Auftraggeber informieren werden.
(3) Unabhängig von der Laufzeit des Vertrags sind wir berechtigt, ein Exemplar derjenigen Unterlagen und Materialien, einschließlich Konzepte, Programme im Objektcode und im Quellcode, aufzubewahren und zu nutzen, solange und soweit dies für die Erfüllung von Ansprüchen, insbesondere von Mängelansprüchen, des Auftraggebers uns gegenüber notwendig ist.
(4) Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wir werden die Unterlagen und Materialien vertraulich behandeln.
Stornobedingungen
(1) Der Auftraggeber ist jederzeit vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.
(2) Bei einer Absage bis zu 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn steht dem Auftragnehmer kein Honoraranspruch zu.
(3) Bei einer Absage im Zeitraum von 28 bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 25 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2).
(4) Bei einer Absage von 20 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 50 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2). Wenn vom Auftraggeber für den Auftragnehmer eine Ersatzveranstaltung für die stornierte Veranstaltung mit gleichem Datum eingeplant wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Stornogebühren.
(5) Bei einer Absage von 13 bis 1 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 100 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2).
Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Speyer.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
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