AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 4.0 | Stand 01.01.2021

der

EMPHASYS GmbH
Große Himmelsgasse 1
D-67346 Speyer

– nachfalogend „Wir“ genannt –

§1
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, die wir mit Unternehmen
oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen schließen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch
dann nicht, wenn wir nicht widersprechen. Die Entgegennahme unserer Leistungen durch
den Auftraggeber genügt für die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

(2) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern in ihnen nichts anderes geregelt ist.

 

(3) Nebenabreden sind nicht getroffen. Künftige Nebenabreden und Vertragsänderungen
müssen von uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.

 

§2
Umfang unserer Leistungspflicht

(1) Maßgebend ist ein etwaig individuell ausgehandelter Vertrag oder unser vom Auftraggeber gegengezeichnetes Angebot. Wird die von uns zu erbringende Leistung durch ein Pflichtenheft, ein fachliches oder technisches Feinkonzept oder eine ähnliche Vorgabe bestimmt, so ist dieses verbindlich, wenn und soweit es von beiden Parteien als verbindlich anerkannt worden ist. Angaben zur Ausführung unserer Leistung beschreiben lediglich die grundsätzliche Funktionsweise des Vertragsgegenstandes. Enthalten derartige Angaben Leistungsdaten, bestimmen diese, was als unsere vertragsgemäße Leistung anzusehen ist. Für Leistungsdaten, für deren Erreichung wir nicht ausdrücklich eine Garantie übernehmen, haften wir ausschließlich im Rahmen von § 8.

(2) Wir behalten uns Änderungen des Leistungsgegenstandes vor, die durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind, soweit der Vertragsgegenstand im Ganzen dadurch nicht verändert wird. Vor wesentlichen Änderungen der Ausführung werden wir den Auftraggeber informieren.

§3
Kooperation, Leistungen des Auftraggebers

(1) Die Parteien sind darüber einig, dass die Erreichung der Ziele wesentlich von ihrer
effizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit in jeder Phase der Leistungserbringung
abhängt. Wesentliche Faktoren zum Erreichen der Ziele liegen in der personellen,
organisatorischen und fachlichen Verantwortung des Auftraggebers, insbesondere
(a) die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form
schriftlich zu konkretisieren;
(b) die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme
und Programmteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen;
(c) im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler erbrachter Leistungen in
nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen;
(d) Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal,
soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu
stellen sowie
(e) rechtzeitig über die im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Investitionen zu
entscheiden und diese zu veranlassen.
(2) Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung von in seiner Verantwortung liegenden
Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung, die
ohne diese Handlung nicht oder mit nur unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht
werden kann. Dadurch verursachter, von uns nachzuweisender Mehraufwand ist uns
zusätzlich zur vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber zu erstatten. Darüber hinaus
können wir den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz
schriftlicher Aufforderung, verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung und
Kündigungsandrohung, die Handlung, mit deren Vornahme er sich in Verzug befindet, nicht
nachgeholt hat.
(3) Zu direkten fachlichen Weisungen gegenüber unseren Mitarbeitern ist der Auftraggeber
auch dann nicht befugt, wenn unsere Mitarbeiter in seinen Geschäftsräumen tätig werden.

§4
Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für unsere Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit nicht

Abweichendes vereinbart ist, werden wir die uns zustehende Vergütung monatlich
abrechnen. Soweit aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen
Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter, die für uns die abgerechneten Leistungen
erbracht haben, die Anzahl der durch jeden dieser Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage, den
Tagessatz des Mitarbeiters, dessen Leistungen abgerechnet wurden, sowie eine
Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Mit einem Tagessatz sind
Leistungen eines unserer Mitarbeiter an einem Kalendertag im Umfang von durchschnittlich
höchstens 8 Stunden zuzüglich Pausen abgegolten. Wird ein Mitarbeiter länger als 9
Stunden an einem Kalendertag für den Auftraggeber tätig, so ist die darüber hinaus
entstandene Arbeitszeit mit einem Achtel des jeweiligen Tagessatzes pro Stunde zusätzlich
zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Wir haben über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die
Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen notwendigen Auslagen,
insbesondere Reisekosten und -spesen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, sofern nicht anders
vereinbart.

(3) Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung in voller Höhe zuzüglich der dann
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Fälligkeits- und Verzugszinsen hat der
Auftraggeber nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits im Falle des Zahlungsverzuges des
Auftraggebers bleiben vorbehalten.

(4) Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den
Auftraggeber sind nur möglich, wenn seine Gegenrechte unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

(5) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss
wesentlich, so dass unser Vergütungsanspruch gefährdet wird, können wir vor weiteren
Leistungen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.

(6) Ist der Eintritt der Fälligkeit einer uns zustehenden Geldforderung direkt oder indirekt von
einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig und erbringt der Auftraggeber
diese Handlung nicht rechtzeitig und verzögert sich dadurch die Fälligkeit der Forderung, so
können wir die Zahlung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Fälligkeit bei
ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers eingetreten wäre. Des Weiteren sind uns
die Mehraufwendungen zu ersetzen, die infolge der nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung
des Auftraggebers entstanden sind.

§5
Leistungszeit


(1) Leistungstermine und -fristen beginnen nicht zu laufen, bevor
(a) über alle Einzelheiten zur Durchführung des Vertrages einvernehmliche Klärung erfolgt ist und
(b) uns die zur Ausführung der Lieferung und Leistung benötigten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers in dem erforderlichen, vereinbarten und mangelfreien Zustand zur Verfügung stehen.

(2) Absatz (1) gilt entsprechend für während der Leistungszeit beizubringende Unterlagen und Informationen.

(3) Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(4) Verzögert sich die Beibringung von Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber um mehr als 14 Werktage, sind wir berechtigt, eine neue Vereinbarung von Leistungsfristen und -terminen unter Berücksichtigung des Umstandes zu verlangen, dass wir unsere vorhandenen Personal- und sonstigen Ressourcen stets ausgelastet einsetzen.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Parteien mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleich.

(6) Überschreiten wir einen unverbindlichen Termin oder eine unverbindliche Frist, kann uns der Auftraggeber eine angemessene Frist, mindestens aber eine Frist von vier Wochen zur Ausführung der Leistung mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Haben wir nicht bis zum Ablauf der Frist geleistet, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz (nach Maßgabe von § 8) zu fordern. Der Anspruch auf Erbringung der Leistung geht mit Ablauf der Frist unter. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es im Falle der Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen nicht. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es zudem dann nicht, wenn wir bereits zuvor die Erbringung der geforderten Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die fristgerechte Erbringung unserer Leistung aus Gründen unterblieben ist, die der Auftraggeber allein oder zumindest weit überwiegend, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten, zu vertreten hat.

§6
Teilleistungen


Wir sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen berechtigt.

§7
Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln


(1) Weist eine Leistung von uns einen erheblichen Mangel auf, kann der Auftraggeber nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

(2) Hat uns der Auftraggeber nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Erklärung gesetzt, die Nacherfüllung nach Ablauf der Frist abzulehnen, oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung für die mangelhafte Lieferung oder Leistung angemessen herabsetzen. Neben der Herabsetzung der Vergütung oder der Rückabwicklung des Vertrags kann der Auftraggeber Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es dann nicht, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben.

(3) Ist es uns entweder unmöglich, den Fehler durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Fehler nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, um die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Ist es dem Auftraggeber auf diese Weise möglich und zumutbar, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, kann er nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm das Festhalten an diesem trotz der Möglichkeit, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden, unzumutbar ist. Soweit er berechtigt ist, die Vergütung herabzusetzen oder Schadensersatz zu verlangen, ist die Möglichkeit, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Fehlt einer unserer Leistungen eine ausdrücklich garantierte Eigenschaft, gelten die vorstehenden Beschränkungen der Mängelansprüche nicht.

(5) Wir haften nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in der eigenen Werbung oder der Werbung eines sonstigen Erbringers einer Lieferung oder Leistung oder dessen Gehilfen, wenn und soweit der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass die Werbeaussagen seine Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflusst haben, oder wenn wir die Äußerung weder kannten noch kennen mussten oder wenn die Aussagen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in gleichwertiger Weise berichtigt waren.

(6) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers, der als unser Erfüllungsgehilfe tätig wird, beschränkt sich unsere Gewährleistung zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche, die uns gegen den Zulieferer zustehen. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Mängelansprüche auch nach gerichtlicher Inanspruchnahme des Zulieferers, leben die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns wieder auf. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Auftraggeber uns angewiesen hat, Lieferungen oder Leistungen eines bestimmten Zulieferers zu verwenden und wir den Auftraggeber auf bestehende Bedenken gegenüber dieser Anweisung hingewiesen haben.

(7) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nicht als Erfüllungsgehilfe für uns tätig, sondern reichen wir lediglich ein Fremderzeugnis an den Auftraggeber durch, ist unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns zustehenden Mängelansprüche gegen den Zulieferer endgültig beschränkt. Dies gilt nicht, soweit der Mangel auf von uns zu vertretender unsachgemäßer Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht.

(8) Wir können die Nacherfüllung ablehnen, (a) bis der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts unserer bestehenden Nacherfüllungspflicht angemessenen Vergütungsteils an uns bezahlt hat oder (b) wenn der Auftraggeber Mängel nicht mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Screenshots oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen unverzüglich nach deren Feststellung angezeigt hat.

(9) Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns verjähren in einem Jahr ab Abnahme oder, wenn eine Abnahme nicht stattfindet, ab Vollendung der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch für sogenannte versteckte Mängel.

(10) Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

(11) Hat ein Verbraucher eine von uns erbrachte mangelhafte Lieferung oder Leistung im Wege der Weiterveräußerung vom Auftraggeber oder einem weiteren Erwerber erhalten, gelten die vorstehenden Beschränkungen der Mängelansprüche des Auftraggebers nicht, wenn
(a) ausschließlich Unternehmen an der Weiterveräußerung unserer Lieferung oder Leistung an den Verbraucher beteiligt gewesen sind,
(b) der Auftraggeber als ein an der Weiterveräußerung unserer Lieferung oder Leistung beteiligtes Unternehmen in Anspruch genommen worden ist und
(c) der Auftraggeber seinerseits Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung – einschließlich des Anspruchs auf Ersatz der von ihm gegenüber seinem Vertragspartner zu tragenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung (§ 478 Abs. 2 BGB) – gegen uns geltend macht. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die gegen ihn geltend gemachten Mängelansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach dem in Absatz (9) definierten Verjährungsbeginn.

§8
Haftung, Schadensersatz


(1) Schadenersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber erst geltend machen, nachdem er uns eine angemessene Frist zur Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, nach Ablauf der Frist die Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung abzulehnen, und die Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber dann auch den Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, wir mussten mit ihnen nicht rechnen oder deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden.

(2) Wir verhandeln und vereinbaren mit dem Auftraggeber Regelungen über eine etwaige Schadensersatzhaftung von uns im Rahmen des Vertragsschlusses. Für den Fall, dass im Vertrag keine Regelung über eine etwaige Schadensersatzhaftung von uns getroffen wurde, haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Absätze. Dabei wird unsere gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit einer Lieferung oder Leistung, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, durch die nachfolgenden Absätze nicht eingeschränkt.

(3) Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vertragstypischen, zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren Schadens.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) oder wenn die Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auf die Höhe der vertragstypischen, zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren Schäden begrenzt.

(5) Für Datenverluste haften wir nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung entsteht.

(6) Wir haften in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9
Daten- und Know-how-Schutz, Nutzungsrechte


(1) Die Parteien werden sämtliche ausdrücklich als solche kenntlich gemachten Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, von denen sie im Rahmen des Vertrages
Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke
verwenden. Soweit eine Offenlegung erforderlich ist, ist die andere Partei hierüber
unverzüglich zu informieren.


(2) Soweit Computerprogramme – gleichgültig in welcher Form – Bestandteil unserer
Leistungen sind, sind die dem Auftraggeber mit der Lieferung hieran eingeräumten Rechte
beschränkt auf die Nutzung der Programme in Verbindung mit dem Leistungsgegenstand
ausschließlich innerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers. Für Programme, die wir
von Dritten bezogen haben, gelten ergänzend die Beschränkungen der uns jeweils vom
Dritten eingeräumten Lizenz, über die wir den Auftraggeber informieren werden.


(3) Unabhängig von der Laufzeit des Vertrags sind wir berechtigt, ein Exemplar derjenigen
Unterlagen und Materialien, einschließlich Konzepte, Programme im Objektcode und im
Quellcode, aufzubewahren und zu nutzen, solange und soweit dies für die Erfüllung von
Ansprüchen, insbesondere von Mängelansprüchen, des Auftraggebers uns gegenüber
notwendig ist.


(4) Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt
wurden. Wir werden die Unterlagen und Materialien vertraulich behandeln.

 

§10
Stornobedingungen


(1) Der Auftraggeber ist jederzeit vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.

(2) Bei einer Absage bis zu 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn steht dem Auftragnehmer kein Honoraranspruch zu.

(3) Bei einer Absage im Zeitraum von 28 bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 25 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2).

(4) Bei einer Absage von 20 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 50 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2). Wenn vom Auftraggeber für den Auftragnehmer eine Ersatzveranstaltung für die stornierte Veranstaltung mit gleichem Datum eingeplant wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Stornogebühren.

(5) Bei einer Absage von 13 bis 1 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 100 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2).

§11
Schlussbestimmungen


(1) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Speyer.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

Copyright © 2021 EMPHASYS GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 4.0 | Stand 01.01.2021

der

EMPHASYS GmbH
Große Himmelsgasse 1
D-67346 Speyer

– nachfalogend „Wir“ genannt –
§1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, die wir mit Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen. Die Entgegennahme unserer Leistungen durch den Auftraggeber genügt für die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern in ihnen nichts anderes geregelt ist.

(3) Nebenabreden sind nicht getroffen. Künftige Nebenabreden und Vertragsänderungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.

§2
Umfang unserer Leistungspflicht

(1) Maßgebend ist ein etwaig individuell ausgehandelter Vertrag oder unser vom Auftraggeber gegengezeichnetes Angebot. Wird die von uns zu erbringende Leistung durch ein Pflichtenheft, ein fachliches oder technisches Feinkonzept oder eine ähnliche Vorgabe bestimmt, so ist dieses verbindlich, wenn und soweit es von beiden Parteien als verbindlich anerkannt worden ist. Angaben zur Ausführung unserer Leistung beschreiben lediglich die grundsätzliche Funktionsweise des Vertragsgegenstandes. Enthalten derartige Angaben Leistungsdaten, bestimmen diese, was als unsere vertragsgemäße Leistung anzusehen ist. Für Leistungsdaten, für deren Erreichung wir nicht ausdrücklich eine Garantie übernehmen, haften wir ausschließlich im Rahmen von § 8.

(2) Wir behalten uns Änderungen des Leistungsgegenstandes vor, die durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind, soweit der Vertragsgegenstand im Ganzen dadurch nicht verändert wird. Vor wesentlichen Änderungen der Ausführung werden wir den Auftraggeber informieren.

§3 Kooperation, Leistungen des Auftraggebers
 
(1) Die Parteien sind darüber einig, dass die Erreichung der Ziele wesentlich von ihrer effizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit in jeder Phase der Leistungserbringung abhängt. Wesentliche Faktoren zum Erreichen der Ziele liegen in der personellen, organisatorischen und fachlichen Verantwortung des Auftraggebers, insbesondere (a) die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu konkretisieren; (b) die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen; (c) im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler erbrachter Leistungen in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen; (d) Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen sowie (e) rechtzeitig über die im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Investitionen zu entscheiden und diese zu veranlassen.
 
(2) Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung von in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder mit nur unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter, von uns nachzuweisender Mehraufwand ist uns zusätzlich zur vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber zu erstatten. Darüber hinaus können wir den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung, verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung und Kündigungsandrohung, die Handlung, mit deren Vornahme er sich in Verzug befindet, nicht nachgeholt hat.
 
(3) Zu direkten fachlichen Weisungen gegenüber unseren Mitarbeitern ist der Auftraggeber auch dann nicht befugt, wenn unsere Mitarbeiter in seinen Geschäftsräumen tätig werden.

§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für unsere Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, werden wir die uns zustehende Vergütung monatlich abrechnen. Soweit aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter, die für uns die abgerechneten Leistungen erbracht haben, die Anzahl der durch jeden dieser Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage, den Tagessatz des Mitarbeiters, dessen Leistungen abgerechnet wurden, sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Mit einem Tagessatz sind Leistungen eines unserer Mitarbeiter an einem Kalendertag im Umfang von durchschnittlich höchstens 8 Stunden zuzüglich Pausen abgegolten. Wird ein Mitarbeiter länger als 9 Stunden an einem Kalendertag für den Auftraggeber tätig, so ist die darüber hinaus entstandene Arbeitszeit mit einem Achtel des jeweiligen Tagessatzes pro Stunde zusätzlich zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist. (2) Wir haben über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und -spesen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, sofern nicht anders vereinbart. (3) Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung in voller Höhe zuzüglich der dann jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Fälligkeits- und Verzugszinsen hat der Auftraggeber nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers bleiben vorbehalten. (4) Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber sind nur möglich, wenn seine Gegenrechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (5) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss wesentlich, so dass unser Vergütungsanspruch gefährdet wird, können wir vor weiteren Leistungen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. (6) Ist der Eintritt der Fälligkeit einer uns zustehenden Geldforderung direkt oder indirekt von einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig und erbringt der Auftraggeber diese Handlung nicht rechtzeitig und verzögert sich dadurch die Fälligkeit der Forderung, so können wir die Zahlung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Fälligkeit bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers eingetreten wäre. Des Weiteren sind uns die Mehraufwendungen zu ersetzen, die infolge der nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers entstanden sind.

§5
Leistungszeit


(1) Leistungstermine und -fristen beginnen nicht zu laufen, bevor
(a) über alle Einzelheiten zur Durchführung des Vertrages einvernehmliche Klärung erfolgt ist und
(b) uns die zur Ausführung der Lieferung und Leistung benötigten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers in dem erforderlichen, vereinbarten und mangelfreien Zustand zur Verfügung stehen.

(2) Absatz (1) gilt entsprechend für während der Leistungszeit beizubringende Unterlagen und Informationen.

(3) Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(4) Verzögert sich die Beibringung von Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber um mehr als 14 Werktage, sind wir berechtigt, eine neue Vereinbarung von Leistungsfristen und -terminen unter Berücksichtigung des Umstandes zu verlangen, dass wir unsere vorhandenen Personal- und sonstigen Ressourcen stets ausgelastet einsetzen.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Parteien mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleich.

(6) Überschreiten wir einen unverbindlichen Termin oder eine unverbindliche Frist, kann uns der Auftraggeber eine angemessene Frist, mindestens aber eine Frist von vier Wochen zur Ausführung der Leistung mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Haben wir nicht bis zum Ablauf der Frist geleistet, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz (nach Maßgabe von § 8) zu fordern. Der Anspruch auf Erbringung der Leistung geht mit Ablauf der Frist unter. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es im Falle der Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen nicht. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es zudem dann nicht, wenn wir bereits zuvor die Erbringung der geforderten Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die fristgerechte Erbringung unserer Leistung aus Gründen unterblieben ist, die der Auftraggeber allein oder zumindest weit überwiegend, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten, zu vertreten hat.

§6
Teilleistungen


Wir sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen berechtigt.

§7
Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln


(1) Weist eine Leistung von uns einen erheblichen Mangel auf, kann der Auftraggeber nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

(2) Hat uns der Auftraggeber nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Erklärung gesetzt, die Nacherfüllung nach Ablauf der Frist abzulehnen, oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung für die mangelhafte Lieferung oder Leistung angemessen herabsetzen. Neben der Herabsetzung der Vergütung oder der Rückabwicklung des Vertrags kann der Auftraggeber Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es dann nicht, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben.

(3) Ist es uns entweder unmöglich, den Fehler durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Fehler nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, um die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Ist es dem Auftraggeber auf diese Weise möglich und zumutbar, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, kann er nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm das Festhalten an diesem trotz der Möglichkeit, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden, unzumutbar ist. Soweit er berechtigt ist, die Vergütung herabzusetzen oder Schadensersatz zu verlangen, ist die Möglichkeit, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Fehlt einer unserer Leistungen eine ausdrücklich garantierte Eigenschaft, gelten die vorstehenden Beschränkungen der Mängelansprüche nicht.

(5) Wir haften nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in der eigenen Werbung oder der Werbung eines sonstigen Erbringers einer Lieferung oder Leistung oder dessen Gehilfen, wenn und soweit der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass die Werbeaussagen seine Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflusst haben, oder wenn wir die Äußerung weder kannten noch kennen mussten oder wenn die Aussagen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in gleichwertiger Weise berichtigt waren.

(6) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers, der als unser Erfüllungsgehilfe tätig wird, beschränkt sich unsere Gewährleistung zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche, die uns gegen den Zulieferer zustehen. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Mängelansprüche auch nach gerichtlicher Inanspruchnahme des Zulieferers, leben die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns wieder auf. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Auftraggeber uns angewiesen hat, Lieferungen oder Leistungen eines bestimmten Zulieferers zu verwenden und wir den Auftraggeber auf bestehende Bedenken gegenüber dieser Anweisung hingewiesen haben.

(7) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nicht als Erfüllungsgehilfe für uns tätig, sondern reichen wir lediglich ein Fremderzeugnis an den Auftraggeber durch, ist unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns zustehenden Mängelansprüche gegen den Zulieferer endgültig beschränkt. Dies gilt nicht, soweit der Mangel auf von uns zu vertretender unsachgemäßer Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht.

(8) Wir können die Nacherfüllung ablehnen, (a) bis der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts unserer bestehenden Nacherfüllungspflicht angemessenen Vergütungsteils an uns bezahlt hat oder (b) wenn der Auftraggeber Mängel nicht mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Screenshots oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen unverzüglich nach deren Feststellung angezeigt hat.

(9) Mängelansprüche des Auftraggebers gegen uns verjähren in einem Jahr ab Abnahme oder, wenn eine Abnahme nicht stattfindet, ab Vollendung der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch für sogenannte versteckte Mängel.

(10) Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

(11) Hat ein Verbraucher eine von uns erbrachte mangelhafte Lieferung oder Leistung im Wege der Weiterveräußerung vom Auftraggeber oder einem weiteren Erwerber erhalten, gelten die vorstehenden Beschränkungen der Mängelansprüche des Auftraggebers nicht, wenn
(a) ausschließlich Unternehmen an der Weiterveräußerung unserer Lieferung oder Leistung an den Verbraucher beteiligt gewesen sind,
(b) der Auftraggeber als ein an der Weiterveräußerung unserer Lieferung oder Leistung beteiligtes Unternehmen in Anspruch genommen worden ist und
(c) der Auftraggeber seinerseits Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung – einschließlich des Anspruchs auf Ersatz der von ihm gegenüber seinem Vertragspartner zu tragenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung (§ 478 Abs. 2 BGB) – gegen uns geltend macht. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die gegen ihn geltend gemachten Mängelansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach dem in Absatz (9) definierten Verjährungsbeginn.

§8
Haftung, Schadensersatz


(1) Schadenersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber erst geltend machen, nachdem er uns eine angemessene Frist zur Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, nach Ablauf der Frist die Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung abzulehnen, und die Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber dann auch den Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, wir mussten mit ihnen nicht rechnen oder deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden.

(2) Wir verhandeln und vereinbaren mit dem Auftraggeber Regelungen über eine etwaige Schadensersatzhaftung von uns im Rahmen des Vertragsschlusses. Für den Fall, dass im Vertrag keine Regelung über eine etwaige Schadensersatzhaftung von uns getroffen wurde, haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Absätze. Dabei wird unsere gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit einer Lieferung oder Leistung, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, durch die nachfolgenden Absätze nicht eingeschränkt.

(3) Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vertragstypischen, zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren Schadens.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) oder wenn die Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auf die Höhe der vertragstypischen, zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren Schäden begrenzt.

(5) Für Datenverluste haften wir nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung entsteht.

(6) Wir haften in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Daten- und Know-how-Schutz, Nutzungsrechte

(1) Die Parteien werden sämtliche ausdrücklich als solche kenntlich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, von denen sie im Rahmen des Vertrages Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verwenden. Soweit eine Offenlegung erforderlich ist, ist die andere Partei hierüber unverzüglich zu informieren.

(2) Soweit Computerprogramme – gleichgültig in welcher Form – Bestandteil unserer Leistungen sind, sind die dem Auftraggeber mit der Lieferung hieran eingeräumten Rechte beschränkt auf die Nutzung der Programme in Verbindung mit dem Leistungsgegenstand ausschließlich innerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers. Für Programme, die wir von Dritten bezogen haben, gelten ergänzend die Beschränkungen der uns jeweils vom Dritten eingeräumten Lizenz, über die wir den Auftraggeber informieren werden.

(3) Unabhängig von der Laufzeit des Vertrags sind wir berechtigt, ein Exemplar derjenigen Unterlagen und Materialien, einschließlich Konzepte, Programme im Objektcode und im Quellcode, aufzubewahren und zu nutzen, solange und soweit dies für die Erfüllung von Ansprüchen, insbesondere von Mängelansprüchen, des Auftraggebers uns gegenüber notwendig ist.

(4) Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wir werden die Unterlagen und Materialien vertraulich behandeln.

§10
Stornobedingungen


(1) Der Auftraggeber ist jederzeit vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.

(2) Bei einer Absage bis zu 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn steht dem Auftragnehmer kein Honoraranspruch zu.

(3) Bei einer Absage im Zeitraum von 28 bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 25 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2).

(4) Bei einer Absage von 20 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 50 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2). Wenn vom Auftraggeber für den Auftragnehmer eine Ersatzveranstaltung für die stornierte Veranstaltung mit gleichem Datum eingeplant wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Stornogebühren.

(5) Bei einer Absage von 13 bis 1 Tage vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer Anspruch auf 100 % des vereinbarten Honorars (vgl. Ziffer 2).

§11
Schlussbestimmungen


(1) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Speyer.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

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